Deutsche Klassenvereinigung e.V.

§ 1

Die J/22 KV Deutschland e.V. ist ein bundesweiter Zusammenschluß von Personen, der der bundesweiten Förderung des Segelsports nach den Klassenvorschriften der J/22 dient. Der Verein dient insbesondere dazu, die bundesweiten Mitgliederinteressen bei der International J/22 Class zu wahren. Der Verein führt den Namen J/22 KV Deutschland e.V. Sitz der Vereinigung ist Plettenberg. Die Vereinigung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Plettenberg eingetragen. Sie ist außerordentliches Mitglied im Deutschen Segler Verband.

 

§ 2

Die Klassenvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die KV ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der KV dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der KV dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der KV erhalten. Die Vereinigung darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke der KV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Tätigkeit der Organe der KV ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

Die KV verfolgt ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, weltanschauliche, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die den Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnten.

 

§ 3

Mitglieder werden können natürliche oder juristische Personen als ordentliche oder fördernde Mitglieder. Die Mitgliedschaft unterliegt insbesondere im Hinblick auf den Vereinszweck keinen regionalen Einschränkungen. Der Beitritt zur KV erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Der Austritt aus der KV ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich und muß dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.

 

§ 4

Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag aus der KV ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen der KV zuwider handelt. Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied mit der Möglichkeit zuzuleiten. binnen einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zur

nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

§ 5

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ein Grund für einen Vereinsausschluss liegt vor, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung fällige Beitragszahlungen oder sonstige Zahlungen nicht geleistet wurden

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und bedarf der elektronischen oder schriftlichen Form. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugeleitet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

- Die Entlastung des Vorstandes,

- Satzungsänderungen und Änderungen der Klassenvorschriften,

- Erlass und Änderung von Ordnungen und Vorschriften,

- Beitragsfestsetzungen,

- Die Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes,

- Die Auflösung der KV.

 

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen auf ein anderes Mitglied ( stimmberechtigt ) ist zulässig. Sie bedarf der Schriftform. Satzungsänderungen und Änderungen der Klassenvorschriften bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienen Mitglieder,

die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Klassenvorschriften soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 7

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus 3 volljährigen Personen,

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2., Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

Sie werden von der Mitgliederversammlung in den Jahren mit gerader Endziffer des

Kalenderjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Wahl durch Stimmkarten

oder geheime Wahl beantragen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der übrige Vorstand das betreffende

Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch mit einer anderen Person

besetzen.

 

2. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes

gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit für

einzelne Geschäfte besondere Einzelvollmachten erteilen.

 

3. Die Arbeit des Vorstandes wird unterstützt durch Obleute. Die Aufgaben der Obleute,

die Anzahl und die Personen werden vom Vorstand bestimmt. Die Mitgliederversammlung

kann auf Antrag die Aufgaben und Personenzahl ändern oder einzelne

Obleute abberufen.

 

§ 8

Die KV sieht eine überregionale Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder vor.

 

§ 9

Änderungen von Klassenvorschriften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Deutschen Segler-Verbandes und der International J/22 Class. Die Erteilung der Meßbriefe erfolgt durch den DSV, die J/22 Class.

 

§ 10

Regatten der Klasse können nur durch einen dem DSV angeschlossenen Verein ausgeschrieben und veranstaltet werden.

 

§ 11

Die KV nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des DSV zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.

 

§ 12

Für die Auflösung der KV bedarf es einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Verbleibendes Vermögen fällt an den DSV mit der Maßgabe, es zur Förderung des Jugendsegelns zu verwenden. Letzteres gilt, auch wenn der steuerbegünstigende Zweck wegfällt.

 

Haltern, den 2. Juni 2012

Satzung der
J/22 Klassenvereinigung Deutschland e.V.

 

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